Fernmündlich sind wir unter der Rufnummer (0 53 21) 33 44 44 von Montag-Donnerstag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Freitag von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr in der Kanzlei erreichbar.
Eingehende Anrufe werden nach ca. 5 Sekunden auf mein Smartphone weitergeleitet, ich melde mich dann umgehend je nach Verfügbarkeit bei Ihnen bzw. arbeite ich die eingegangenen Anrufe am gleichen Tag am späten Nachmittag noch ab. Nachmittags ist mein Sekretariat nicht besetzt, anlässlich von vornehmlich nachmittaglichen Besprechungen mit Mandanten/-innen bzw. „unterwegs“ stehe ich dann nicht (sogleich) zur Verfügung.
Ohnehin und auch für diesen Fall können Sie mit uns sehr gern per Mail auf mail@ra-nagel.de Kontakt aufnehmen und eine Rückrufbitte unter Mitteilung Ihrer Telefon- bzw. Mobilfunknummer übermitteln.
Ich rufe dann ebenso umgehend zurück, sobald ich die Mail sowie entsprechenden Anrufversuch über die Kanzleinummer zur Kenntnis genommen habe.
Bereits vor der Corona-Pandemie hatten wir unsere Kanzlei auf eine nahezu vollständige Abwicklung der Mandate per Telefon und Mail ausgerichtet, diese Entscheidung hat sich aus insofern natürlich nicht vorhergesehenen, uns zwischenzeitlich ereilten und sicherlich noch einige Monate andauernden Zuständen in Form von Kontaktbeschränkungen, Abstandsregeln usw. usw. bestärkt bzw. eine bis auf Weiteres ausschließliche Abarbeitung der Mandate per Telefon und Mail erzwungen. Wie unabdingbar notwendige persönliche Besprechungstermine organisiert werden können, bleibt fernmündlich zu klären.
● Ihr Angreifer in der Schadenregulierung
– Wir lassen uns nicht über den Tisch ziehen!
● Ihr Verteidiger in Verkehrsstraf- & Bußgeldsachen
– Wir lassen uns nicht hinten reindrücken!
● Ihr Torhüter im Führerschein- & Fahrerlaubnisrecht
– Wir halten den Kasten in Flensburg (künftig) sauber!
Aktuelles aus dem Verkehrsrecht
Wie lange noch?... „Aktuelles“ aus dem Verkehrsrecht StVO-Novelle mal ganz anders… bzw. nichtig! Alles zurück auf „alte Regeln bis 27.04.2020“ oder auf „schwarzes Loch“?!
Der mit Sicherheit nicht nur meiner wertenden Betrachtung zufolge fachlich und insbesondere auch persönlich-charakterlich zur auch nur grenzwertig erträglichen Amtsausübung nicht befähigte Bundesverkehrsminister hat „ES“ tatsächlich geschafft, und nicht nur „DAS“: Nicht nur die ihm bzw. den ihn treibenden oder ggf. sogar steuernden? Lobbyclubs ungenehmen Änderungen bzw. Verschärfungen der StVO zum 28.04.20 insbesondere bei den Fahrverboten sind wegen Verstoßes gegen das sogenannte Zitiergebot nach ART. 80 GG nichtig, wahrscheinlich sogar die ganze Novelle! Dies beträfe z. B. auch die an sich einhellig begrüßten neuen Vorschriften bzw. Änderungen zum Schutz von Fahrradfahrern/-innen, ganze Arbeit Herr Minister. Wie sagt man doch so schön… Danke für nicht nur nichts, sondern für weiteren Schaden neben dem Kretinismus in puncto Maut und insbesondere auch für eine ziemlich unerträgliche Rechtsunsicherheit für Millionen von Kraftfahrzeugführern/-innen!
Was ich persönlich, im Übrigen und selbstredend fachlich geboten ziemlich differenziert von der Novelle im Allgemeinen, den doch erheblich verschärften Fahrverboten im Speziellen meine bzw. wie ich mir eine (zukünftige) Regelung dazu vorstelle, spielt hier keine Rolle.
Immer mehr Kfz-Haftpflichtversicherer rufen gegnerische Unfallgeschädigte noch am Unfalltag an und wollen im Rahmen des dortigen „Schadensmanagement“ den Schaden, oft zu Lasten der Betroffenen, in die Hände bekommen bzw. steuern. Die Versicherer stehen unter einem enormen Kostendruck, seit Jahren übersteigen die Schadenszahlungen die Einnahmen aus Prämien. Lassen sich die Geschädigten auf die vermeintlichen „Rundum-Sorglos-Pakete“ eines Versicherers mit Abhol-Service, Mietwagen-Stellung, alles natürlich schnell und unkompliziert usw., ein, sondern treten ggf. finanzielle und auch Rechtsnachteile ein!
Öfter und zum Teil in fast schon aggressiver Form wird die Einschaltung von unabhängigen Sachverständigen zwecks Schadenfeststellung und Beweissicherung bzw. Verkehrsanwälten für unerwünscht erklärt, dann würde es länger dauern bzw. Probleme geben usw. Tatsache ist schlicht und einfach folgendes:
Zum einen können Sie ohne einen unabhängigen Sachverständigen Ihren Fahrzeugschaden nicht beziffern. Liegt ein Total- oder Reparaturschaden, ggf. noch im Rahmen der 130%-Rechtsprechung, vor? Den Geschädigten ist nicht bewusst, dass hauseigene Sachverständige der Versicherer in geeigneten Fällen mit den Wiederbeschaffungs- und Restwerten „spielen“ und oft einen eigentlichen Reparaturschaden in einen Totalschaden „totrechnen“, das kostet Bares!
Zum anderen benötigen Sie einen Verkehrsanwalt, der Sie nicht nur im Hinblick auf den Fahrzeugschaden, sondern auch im Hinblick auf Personenschäden bzw. etwaige Vorwürfe im Verkehrsstraf- und Bußgeldrecht berät. Oft haben Schäden bzw. Vorwürfe der Ermittlungsbehörden noch Konsequenzen z. B. im Versicherungsrecht, die zum Teil völlig unbekannt sind. Nur durch die sofortige bzw. frühzeitige Einschaltung eines Verkehrsanwalts wahren Sie Ihre finanziellen und rechtlichen Interessen und stellen Sie sicher, dass alle erforderlichen Schritte in die richtige Richtung unternommen werden!
Fazit zur Neuregelung des Punktesystems zum 01.05.2014
Die „Punktereform“ zum 01.05.2014 hatte bereits erhebliche Veränderungen im Bereich des Straßenverkehrsrechts beschert, mit der am 28.04.2020 in Kraft getretenen „StVO-Novelle“ wurde in Punkto Bußgelder, Punkte und insbesondere auch Fahrverbote noch mal erheblich nachgelegt bzw. verschärft. Auch wenn die „Messdichte“ z. B. bei Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen bzw. „Rotlicht“-Verstößen in den letzten Jahren jedenfalls nicht erheblich zugenommen hat, dürfte nicht nur meiner Einschätzung nach in den kommenden Jahren eine „Punkteschwemme und Fahrverbotswelle“ drohen.
Das obgleich der vermeintlich perfekten „Messtechnik“ insbesondere durch die digitalisierten Messmethoden bei weitem nicht immer „alles easy“ abläuft, ist ein offenes Geheimnis. Wenn allerdings in diversen Internetportalen oder wo auch immer kolportiert wird, das angeblich bis zu 80 % der Bußgeldbescheide mangelhaft bzw. angreifbar seien, halte ebenso nicht nur ich dies für in höchstem Maße unseriös bzw. reine Geschäftemacherei.
Angebliche oder auch tatsächliche „Formfehler“ der Bußgeldbehörden sind ein und besonderes Thema, bezüglich der Messungen selbst erschwert das Thema „standardisiertes Messverfahren“ die Verteidigung gegen entsprechende Vorwürfe. Aufgrund der insofern einschlägigen und inzwischen jahrzehntelangen Rechtsprechung des BGH wird quasi und zivilrechtlich formuliert ein „Beweis des ersten Anscheins“ für die Richtigkeit der Messung postuliert, mithin der Nachweis bzw. Beweis für den entsprechenden Vorwurf unterstellt. Die Betroffenen müssen dann ihre „Unschuld“ beweisen bzw. wie auch immer aufzeigen, dass Messungen nicht korrekt durchgeführt worden sind usw. Anhand von Spezialliteratur und Erfahrungswerten erhalten Sie von mir jeweils eine individuelle Einschätzung dahingehend, ob und welche Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung gegen die Messung selbst bzw. im Hinblick auf die Abmilderung der Rechtsfolgen insbesondere bei den Fahrverboten bestehen.
Auch die Rechtsschutzversicherer versuchen parallel dem „Schadensmanagement“ der Kfz-Haftpflichtversicherer seit Jahren, die Rechtsschutzfälle zu steuern. Über „Anwalts-Hotline’s“ usw. wird telefonische Rechtsberatung bis hin zur „Mediation“ angeboten, letzten Endes hilft dies den Betroffenen meiner Erfahrung nach nicht weiter. Darüber hinaus versuchen die Rechtsschutzversicherer, Betroffene bei konkretem Beratungs- bzw. Vertretungsbedarf in die Kanzleien von sog. „Vertrauensanwälten“ bzw. oft gar nicht so offen gelegter „Vertragsanwälte“ der Versicherer zu lotsen. Dies oftmals kombiniert mit einer „Prämie“ dahingehend, dass eine ohnehin vereinbarte Selbstbeteiligung beim Aufsuchen entsprechend empfohlener Kanzlei nicht anfällt usw.
Den Kunden/-innen der Rechtsschutzversicherer wird verschwiegen, dass die sog. „Vertrauens- und Vertragsanwälte“ der Rechtsschutzversicherer mit diesen nahezu ausnahmslos Vereinbarungen über die Gebührenabrechnungen solcher Mandate bzw. Rahmenabkommen usw. abgeschlossen haben. In der Regel werden niedrigere Gebühren als in „freien“ Mandaten abgerechnet. Ob diese Praxis das Vertrauen in eine freie und unabhängige Rechtsberatung einerseits, in den eigenen Rechtsschutzversicherer andererseits nun gerade fördert, mag jeder für sich selbst beurteilen.
Nach wie vor besteht freie Anwaltswahl für alle Rechtsschutzversicherten, suchen Sie daher den „Anwalt Ihres Vertrauens“ aus!
Ziel erreicht!
Wenn Sie im Internet einen Fachanwalt für Verkehrsrecht gesucht, meine Werbung und Anzeigen gesehen haben bzw. ich anderweitig empfohlen worden bin, haben Sie jetzt Ihr Ziel erreicht!
Über Ihr Interesse an meiner Homepage freue ich mich und danke Ihnen dafür sehr! Dies unabhängig davon, ob Sie sich „einfach nur mal so“ über verkehrsrechtliche Themen informieren möchten bzw. konkreten Beratungs- bzw. Vertretungsbedarf aufgrund eines Unfallschadens, von Vorwürfen im Verkehrsstraf- und Bußgeldrecht, beim Thema „Bußgeld-Punkte-Fahrverbot“ oder auch Probleme mit dem Führerschein bzw. der Fahrerlaubnis haben.
Wozu brauchen Sie einen Fachanwalt für Verkehrsrecht?
Weil es ohne nicht geht und ich mehr für Sie raushole!
Wer nach einem Unfall Sach- und Personenschäden mit speziell geschulten und professionellen Sachbearbeitern/-innen bei Versicherern selbst regeln möchte, wird letzten Endes und ohne es zu merken „über den Tisch gezogen“. Das sog. „Schadensmanagement“ der Versicherer stellt sich aufgrund der Kostenoptimierungsmaxime für Verkehrsanwälte inzwischen als „Schadenssteuerung zu Lasten der Geschädigten“ dar. Selbst in vermeintlich klaren Haftungsfällen können sich Geschädigte mangels entsprechender Erfahrung natürlich nicht im Ansatz vorstellen, mit welchen vermeintlichen Einwendungen und mit wieviel Phantasie von Seiten der Versicherungswirtschaft selbst offensichtlich berechtigte Ansprüche zum Teil willkürlich gekürzt werden, um es auf eine Klage ankommen zu lassen.
In Verkehrsstraf- und Bußgeldsachen ist man selbst sein schlechtester Verteidiger. Wenn nicht bereits am Unfall- bzw. Anhalteort Angaben zum Sachverhalt gemacht worden sind, schaffen sich die Betroffenen ohne die unabdingbar notwendige Akteneinsicht durch oft sogar unnötige bzw. ungeschickte Einlassungen zum Vorwurf bzw. Sachverhalt noch bzw. weitere Probleme. Grundsätzlich gilt: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!“
Akteneinsicht erhalten Sie nur über einen Verteidiger und wie Sie sich am besten verhalten, erfahren Sie von mir!
Bei Problemen bzw. Rechtsfragen bezüglich der (Wieder-)Erteilung der Fahrerlaubnis bzw. Anordnungen von Fahrerlaubnisbehörden haben Betroffene allein definitiv keine Chance! Die verkehrspsychologische und –medizinische Bewertung von aktuellen und insbesondere auch von vergangenen, bereits rechtskräftig geahndeten und längst vergessenen Vorfällen wird völlig verkannt bzw. ist schlicht unbekannt. Auch hier ist die Einsicht in die sog. „Fahrerlaubnisakte“ beim Straßenverkehrsamt bzw. bei der Fahrerlaubnisbehörde zwingend notwendig und oft müssen aktenkundige Vorgänge anderweitig noch intensiv aufgearbeitet werden. Eine frühzeitige Beratung durch mich erspart Ihnen Aufwand und viel Geld!
In jedem Fall bzw. in allen vorgenannten Gebieten gilt: Lassen Sie sich so früh wie möglich von mir beraten bzw. vertreten, Ihren Interessen ist damit am besten gedient!
Unabhängig davon gilt bei mir der Grundsatz: „Das ganze Mandat nur von Anfang an!“ Fast ausregulierte Unfallmandate nehme ich ausnahmslos nicht an und in Verkehrsstraf- und Bußgeldsachen kann oft dann, wenn z. B. bereits ein Strafbefehl bzw. Urteil vorliegt, nichts bzw. nicht mehr viel verteidigt werden.
In Unfallsachen, insbesondere auch in Verkehrsstrafrecht- und Bußgeldsachen bin ich sehr um eine außergerichtliche Erledigung zwecks Meidung gerichtlicher Verhandlungen bemüht. Insofern werden die Fälle de fakto bei den Bußgeldbehörden und Staatsanwaltschaften, ggf. mit außergerichtlicher Zustimmung durch die Amtsgerichte, entschieden, nicht im Gerichtssaal!
Auch in diesem Bereich vertrete ich zahlreiche Buß-, Transport- und Fuhrunternehmen, insbesondere Berufskraftfahrer/-innen.