Verkehrsstrafrecht

Dass Vorwürfe und auch allein von anderen nur behauptete, selbst anders wahrgenommene und erinnerte Ereignisse im Straßenverkehr Konsequenzen für die Fahrerlaubnis bzw. den Führerschein haben können, ist bekannt. Die Brisanz in diesem Bereich besteht darin, dass viele Betroffenen am Unfallort bzw. z.B. auch auf dem Parkplatz eines Einkaufsmarktes nach einem „Rempler“ gar nicht absehen bzw. völlig falsch einschätzen, welche Tragweite und Dynamik u.a. die Vorwürfe der fahrlässigen Körperverletzung bzw. „Unfallflucht“ haben. Zu den hier auch im Raum stehenden Tatbeständen der Straßenverkehrsgefährdung, Trunkenheitsfahrt, Nötigung, Beleidigung usw. erfahren Sie unten noch mehr, ebenso zur Bewertung von Alkoholwerten im Ermittlungs- bzw. Strafverfahren, insb. jedoch im Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vor der Fahrerlaubnisbehörde nach Ablauf einer gerichtlich bzw. auch behördlich festgesetzten Sperrfrist.

Vorab einige grundlegende Informationen: Werden vom Unfallgegner oder den Polizeibeamten Vorwürfe erhoben, ist es im Zweifel am besten, zu schweigen bzw. von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Oft wird von den Beamten behauptet, dass die Ahndung eines Vorwurfs bzw. einer Straftat milder ausfalle, sofern man sich „kooperativ“ verhalte, also „rede“. Die Betroffenen reden sich „um Kopf und Kragen“, bieten durch Aussagen in einem hoch emotionalisierten Zustand überhaupt erst weitere Ermittlungsansätze.

Vor einer Blutentnahme, die muss man über sich ergehen lassen, sollte man nichts unterschreiben, insb. auch keine (freiwillige) Einverständniserklärung zur Blutabnahme. Dies entbindet die Polizeibeamten der aus dortiger Sicht leidigen Notwendigkeit, Kontakt mit einem Ermittlungsrichter aufzunehmen, der den erforderlichen Beschluss zur Blutabnahme vorab mündlich erteilen müsste.

Leider besteht immer noch in weiten Teilen der Bevölkerung die Fehlvorstellung, dass man als Betroffener bzw. Angeschuldigter bei der Polizei erscheinen und eine Aussage machen müsse. Das ist falsch! Weder vor der Polizei noch vor der Staatsanwaltschaft muss man erscheinen bzw. dort Angaben machen, allenfalls einer gerichtlichen Anordnung muss man Folge leisten. In der Praxis muss man nicht einmal den Anhörungsbogen für Beschuldigte beantworten bzw. die den Ermittlungsbehörden bereits bekannten Daten erneut aufschreiben, auch wenn dies gemäß der Anhörungsbögen als Verstoß mit einer Geldbuße bedroht wird.

Die Einschaltung eines Fachanwalts für Verkehrsrecht ist bei Vorwürfen im Verkehrs- und Bußgeldrecht allein aus Gründen der unabdingbaren Akteneinsicht erforderlich, da diese nur über einen Verteidiger gewährt wird. Wenn Sie daneben noch Schadensersatzansprüche geltend machen, kommen Sie auch insofern nicht um die erforderliche Akteneinsicht herum.

Unabhängig davon ist den Betroffenen naturgemäß nicht die Psychologie der Ermittlungs- und Strafverfahren bekannt. „Aussage gegen Aussage“ gilt da in der Regel nicht, eigene Zeugen (-innen) helfen aufgrund einer nur offiziell nicht bestehenden „Beifahrerrechtsprechung“ wenig bzw. nichts. Aufgrund der Anzeigekonstellation sind die Rollen (vermeintlicher) Zeuge und Beschuldigter schon festgelegt, was fundamentale Bedeutung für die Würdigung der Angaben bzw. Einlassungen hat. Gerade hier muss ich immer wieder Fehlvorstellungen geradebiegen, weil den Betroffenen naturgemäß nicht die „Denke“ der Ermittlungsbehörden geläufig ist.

Die bereits oben angesprochene Tragweite und Dynamik einzelner Vorwürfe möchte ich wie folgt darstellen: