Schadensteuerung und Torpedierung der Unfallschäden durch die Haftpflichtversicherer
Lehmen Sie hinter…. Angebote einer „schnellen und unkomplizierten Schadenregulierung“ von denen ab!
Unfallgeschädigte werden nicht selten noch am Unfalltag bzw. sehr frühzeitig danach aus Call-Centern gegnerischer Haftpflichtversicherer heraus angerufen, geradezu „hinterfotzig“ wird ein ach so vermeintlich freundliches und nur mutmaßlich sympathisches Angebot präsentiert, dass der Schaden ach so schnell und ach so unkompliziert abgewickelt werde. Lehnen Sie solche „Angebote“ striktens ab, ansonsten haben Sie sich schon in die Fänge des gegnerischen! Haftpflichtversicherers begeben bzw. sind Sie förmlich in die betreffend aufgestellte Falle hineingetappt. Jene „Angebote“ sind ausschließlich und allein dahingehend motiviert, den Schaden in die Hand (des Versicherers) zu bekommen und dementsprechend zu steuern bzw. mitunter zu manipulieren. Insbesondere sollen unabhängige und freie Sachverständige sowie Verkehrsanwälte außen vor gehalten werden. Nicht nur wegen der Kosten, sondern wegen entsprechender Sach- und Fachkompetenz, weil damit noch weitergehende Schadenspositionen geltend gemacht und durchgesetzt werden, die die Haftpflichtversicherer unbeschadet des Sachverständigenhonorars und der Rechtsanwaltsgebühren natürlich auch nicht zahlen wollen.
Nur ein unabhängiger und freier Sachverständiger ermittelt Ihren! Unfallschaden sachgerecht, ein gegnerischer Haftpflichtversicherer versucht dann schon, den „seinen“ so hinzukürzen usw., wie es ihm gefällt. Angestellte Sachverständige der Versicherer bzw. bestimmte und bekannte, von diesen regelmäßig beauftragte und wirtschaftlich mitunter mehr oder weniger abhängige Sachverständigenbüros „begutachten“ teils offenbekundet und ansonsten ersichtlich „nach den Vorgaben“ der Haftpflichtversicherer. Je nach Fall und wie es passt bzw. gewünscht wird, werden Wiederbeschaffungswerte herunter-, Reparaturkosten wieder des natürlichen Reflexes von Versicherern hochgerechnet. Letzteren Falls, und insbesondere sogenannte „130 %-Schadenfälle“ totzurechnen. Dass nämlich ein Schaden unter bestimmten Voraussetzungen auch dann noch repariert werden kann, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert eines Unfallfahrzeugs nicht um 130 % übersteigen, erzählt Ihnen natürlich niemand… außer mir!
Einen Verkehrsanwalt bzw. Fachanwalt für Verkehrsrecht benötigen Sie, damit die gesamte Anspruchspalette überhaupt erstmal angesprochen, sodann geltend gemacht wird. Kommen manchmal Vorwürfe aus dem Bereich des Verkehrsstraf- bzw. insbesondere Bußgeldrechts hinzu, aus Ihrer Sicht mögen diese noch so abstrus bzw. unbegründet sein, erhalten Sie auch insofern nur über mich als Verteidiger bzw. Verkehrsanwalt Akteneinsicht. Nur durch die unverzügliche Einschaltung eines Fachanwalts für Verkehrsrecht wahren Sie Ihre finanziellen und rechtlichen Interessen und stellen sicher, dass von Anfang an alle erforderlichen und möglichen Schritte in die richtige Richtung unternommen werden.
An- bzw. meistens nahezu ausregulierte Schäden nimmt kein Verkehrsanwalt mehr an. Waren Sie erstmal „allein unterwegs“ und präsentieren mir bzw. einer anderweitigen Verkehrskanzlei ein aus Ihrer Sicht nur teilweises Abrechnungsschreiben eines Haftpflichtversicherers mit „Prüfbericht“, ist die Luft nicht selten allein schon in der Sache selbst, ansonsten für jeden Verkehrsanwalt gebührenrechtlich komplett raus aus der Sache. Insofern gilt bei mir grundsätzlich und auch ausnahmslos „Das ganze Mandat von Anfang an oder gar nicht!“.
Haftet der gegnerische Haftpflichtversicherer zu 100 %, wird sowohl das Honorar eines Sachverständigen(büros) als auch meine Gebührenrechnung vom gegnerischen Versicherer reguliert. Bei vermeintlicher oder ggf. auch tatsächlicher Mithaftung werden die Sachverständigen- und Anwaltsrechnungen gequotelt gezahlt, es empfiehlt sich auf alle Fälle ein Rechtsschutzvertrag mit dem Baustein Verkehrsrechtsschutz. Ansonsten kann man mit mir über nahezu alles, jedenfalls auch über Gebühren sprechen!