Schadensteuerung und Torpedierung der Unfallschäden durch die Haftpflichtversicherer

Unfallgeschädigte werden nicht selten noch am Unfalltag von Call-Centern gegnerischer Haftpflichtversicherer angerufen und man versucht, den Schaden in die Hand zu bekommen und zu steuern. Insbesondere sollen unabhängige und freie Sachverständige sowie Verkehrsanwälte/innen außen vor gehalten werden. Ach so vermeintlich freundliche und mutmaßlich sympathische Angebote, dass der Schaden ach so schnell und unkompliziert abgewickelt werde, sind nicht nur für meinen Geschmack regelrecht „hinterfotzig“ und sollte man ablehnen. Andernfalls begibt man sich schlichtweg und geradezu grenzenlos in die Hände des Unfallgegners bzw. gegnerischen Haftpflichtversicherers!!! Und das kann per se schon „nicht gut“ sein!

 

Nur ein unabhängiger und freier Sachverständiger ermittelt einen Unfallschaden sachgerecht. Angestellte Sachverständige der Versicherer bzw. von diesen regelmäßig beauftragte Sachverständigenbüros „begutachten“ teils offen bekundet „nach den Vorgaben“ des Versicherers. Je nach Fall und wie es passt bzw. gewünscht wird, werden Wiederbeschaffungswerte herunter-, Reparaturkosten wider den natürlichen Reflex von Versicherern hochgerechnet, letzterenfalls, um den Schaden hoch- und damit totzurechnen. Dass ein Schaden unter bestimmten Voraussetzungen auch dann noch repariert werden kann, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 130 % übersteigen, erzählt Ihnen da natürlich niemand.

 

Einen Verkehrsanwalt bzw. Fachanwalt für Verkehrsrecht benötigen Sie, damit die gesamte Anspruchspalette geltend gemacht wird. Kommen manchmal Vorwürfe im Verkehrsstraf- und Bußgeldrecht hinzu, auch insofern erhalten Sie Akteneinsicht nur über mich als Verkehrsanwalt. Nur durch die sofortige Einschaltung eines Fachanwalts für Verkehrsrecht wahren Sie Ihre finanziellen und rechtlichen Interessen und stellen sicher, dass von Anfang an alle erforderlichen Schritte in die richtige Richtung unternommen werden.

 

An- bzw. nahezu ausregulierte Schäden nimmt kein Verkehrsanwalt noch an. Zum einen ist entsprechendes unwirtschaftlich, zum anderen sind die Dinge dann meist schon und natürlich nicht positiv gelaufen. Insofern gilt auch bei mir „Das ganze Mandat von Anfang an oder gar nicht!“.

 

Haftet der gegnerische Versicherer zu 100 %, werden sowohl die Honorare der Sachverständigen als auch die Anwaltsgebühren vom gegnerischen Haftpflichtversicherer vollauf reguliert. Bei vermeintlicher oder auch tatsächlicher Mithaftung bzw. Mitverschuldung werden die Anwaltsgebühren gequotelt gezahlt, im Zweifel hilft dann ein Rechtsschutzvertrag. Ansonsten kann man mit mir über alles und auch über Gebühren sprechen!