Einwendungen des Kaskoversicherers – „Grobe Fahrlässigkeit“!

Die Kaskoversicherer wenden oft und schnell den Vorwurf der „groben Fahrlässigkeit“ bzw. gar des Vorsatzes ein, wenn ein Versicherter einen Unfallschaden am eigenen Fahrzeug bzw. auch einen Diebstahl des Fahrzeuges über den Kaskovertrag abrechnen möchte. Aufgrund verschiedener „Obliegenheiten“ muss der/die Versicherte eine schriftliche Schadenanzeige an den Versicherer übermitteln. Dort werden verschiedene Daten, u.a. zur Kilometerleistung des Fahrzeuges, zum Unfall- bzw. Entwendungszeitpunkt, zu Vorschäden bzw. Vorbeschädigungen verschiedenster Art, deren Reparatur usw. abgefragt. Die Geschädigten können sich darauf verlassen, dass der jeweilige Kaskoversicherer die Schadenanzeige „mit der Lupe“ anschaut, um etwaige Unvollständigkeiten bzw. gar Falschangaben aufzuspüren. Dann beruft man sich auf die sog. „Leistungsfreiheit“ bzw. auch „grobe Fahrlässigkeit“ des Versicherten bei der Entstehung des Schadens oder eben bei der Schadenmeldung durch unvollständige bzw. falsche Angaben.

Mein Eindruck ist, dass es hier z.T. nicht mehr um Sachverhaltsaufklärung bzw. Aufklärung von Schäden, sondern nur noch um „Kürzung auf Teufel komm raus“ geht!

Die grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung bei der Unfallverursachung z.B. durch eine Alkoholisierung, unvollständige bzw. falsche Angaben in der Schadenanzeige führt zur teilweisen Leistungsfreiheit des Versicherers. Wichtig ist allerdings, dass die vermeintliche Obliegenheitsverletzung auch für den Eintritt des Schadens bzw. dessen Umfang ursächlich gewesen sein muss, was von Seiten der Versicherer selbstverständlich immer behauptet wird.

Ihr Kaskoversicherer kann die Leistung dann „in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis“ kürzen. Es gibt kein starres Schema, welche Obliegenheitsverletzungen in Höhe welcher Quote zu einer Leistungskürzung führen. Im Regelfall wird aber eine Leistungskürzung um 50 % für gerechtfertigt gehalten, jeder Fall liegt aber bekanntlich anders bzw. muss gesondert bewertet werden.

Da die (der) Versicherungsnehmer(in) die Beweislast für das Nichtvorliegen einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls trägt, haben die Betroffenen hier ohne einen Fachanwalt für Verkehrsrecht keine Chance, Ansprüche reguliert zu bekommen. Dies gilt umso mehr, als dass die „Kausalität der Obliegenheitsverletzung“ zu Lasten des/der Versicherungsnehmers (-in) vermutet wird und insofern der Kausalitätsgegenbeweis in der Weise geführt werden muss, dass eben die behauptete Obliegenheitsverletzung im konkreten Fall nicht kausal war.

Beispiel: Jemand befährt mit einer BAK (Blutalkoholkonzentration) von 0,87 Promille zunächst eine gerade Strecke, die er problemlos bewältigt. In einer Linkskurve, die ansonsten ohne Probleme auch bei widrigeren Witterungsverhältnissen zu bewältigen ist, kommt er mit seinem sechs Monate alten Fahrzeug von der Fahrbahn ab und fährt in den Straßengraben, an dem Fahrzeug entsteht ein wirtschaftlicher Totalschaden.

Hier wird der Kaskoversicherer den Vorwurf der „groben Fahrlässigkeit“ erheben und behaupten, dass der Unfall ohne die Alkoholisierung nicht geschehen wäre. Insofern sei er leistungsfrei, die geltend gemachten Ansprüche aus dem Kaskovertrag werden abgelehnt. Wer sollte hier ohne die fachliche Unterstützung eines Verkehrsanwalts den Einwendungen des Kaskoversicherers entgegnen wollen, um die versicherungsvertraglich vereinbarte Leistung zu bekommen?

Unabhängig davon wird gegen den Betroffenen noch am Unfallort ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Trunkenheit im Verkehr bzw. Straßenverkehrsgefährdung, zumindest aber ein bußgeldrechtliches Verfahren wegen der Alkoholisierung von über 0,5 Promille BAK eingeleitet worden sein. In beiden Verfahren benötigen die Betroffenen die unabdingbare Akteneinsicht in die Ermittlungsakten der Behörden, ohne die Unterstützung eines Fachanwalts für Verkehrsrecht haben die Betroffenen sonst keine Chance!

Welche Möglichkeiten sich dann (auch) noch dem eigenen Kfz-Haftpflichtversicherer im Falle mehrerer Obliegenheitsverletzungen eröffnen, können Sie unter dem Button „Achtung, Regressfalle“ lesen.