Tempolimit
Wer aus welchen Gründen auch immer motiviert noch immer glaubt bzw. auch nur hofft, dass „die Politik“ jedenfalls von Rechts wegen bei noch so überzeugenden bzw. eigentlich ausschließlichen Gründen mal ein Tempolimit z. B. von 130 km/h auf bundesdeutschen Autobahnen einführt, sollte sich ggf. unter fachkundiger ärztlicher Anleitung mal einem Realitätscheck unterziehen. „Made in 1965“ ist mir der Toyota-Slogan „Nichts ist unmöglich“ noch bestens in Erinnerung. Obgleich dessen hätte ich z. B. auch die deutsche Wiedervereinigung nie für möglich und einen russischen Angriffskrieg auf ein Nachbarvolk jedenfalls in Europa für ziemlich unwahrscheinlich gehalten… so holt einen bzw. z. B. auch einen Kontinent dann manchmal die Realität ein.
Insofern wird die gute alte „Realitätsblase“ auch das Thema „Tempolimit“ einholen, ach so unfassbar überraschend und niemals nicht im Leben vorhersehbar allein in puncto „Autobahnbrücken“ bzw. auch andern Orts. Mindestens ebenso vorhersehbar wie der Eintritt der sogenannten, heutzutage augenscheinlich nur noch verächtlich gemeinten „Boomer“-Generation in der Rentenphase war augenscheinlich der Alterungs- und sodann Sterbensprozess der bundesdeutschen Brücken vorherzusehen, zumindest für die Politik augenscheinlich eine heillose mathematische-physikalische Überforderung. Und dann reden wir nicht mehr über mindestens phasen- bzw. streckenweise Tempolimit 130 km/h auf Autobahnen, sondern über kompletten Stillstand usw.
Wie auch immer, anlässlich der Bearbeitung von Unfallschäden bzw. Geltendmachung von Ansprüchen geben wir „Vollgas“! Im Sinne der vorstehenden Ausführungen bzw. Formulierungen betrachten Sie gegnerische Haftpflichtversicherer bitte zwingend als „Tempolimitierer“ bzw. marode Brücke, Schlagloch in der Fahrbahn usw. usw. Dauert es oft nur gefühlt, manchmal aber auch tatsächlich „etwas länger“, hat dies ausschließlich und allein seinen Grund darin, dass ein gegnerischer Haftpflichtversicherer die Schadenregulierung mitunter ganz offensichtlich nicht nur aufstaut bzw. torpediert, schlichtweg auf eine Klage wartet.
Wir halten unsere Mandanten äußerst umfänglich durch Übermittlung nahezu sämtlicher Korrespondenz zeitnah unterrichtet.
Natürlich verteidige ich Tempo- bzw. Geschwindigkeitsvorwürfe, im Übrigen Abstands- und „Rotlicht“vorwürfe sowie sämtliche anderen Bußgeldsachen. Selbstredend auch im Bereich des Verkehrsstrafrechts bei Vorwürfen wie unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bzw. Unfallflucht, Straßenverkehrsgefährdung, Nötigung und oft auch fahrlässige Körperverletzung.
„Tempo“ von Seiten entsprechend Betroffener bzw. dann Mandanten ist äußerst gefragt, wenn und warum auch immer anlässlich eines selbstverschuldeten bzw. sogar unverschuldeten Unfallereignisses oder aus vielfältig anderweitigen Gründen mit welcher Berechtigung auch immer bzw. nicht die sogenannte „Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen“ von Seiten eines Straßenverkehrsamtes bzw. der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde durch entsprechende Anschreiben bzw. Anordnungen zumindest erstmal in Frage gestellt wird. Wer dann „auf der Bremse steht“ bzw. nicht unmittelbar einen Verkehrsexperten bzw. Fachanwalt für Verkehrsrecht überhaupt erstmal mit der notwendigen Beratung beauftragt, kommt nie ans Ziel!
Verkehrsrecht
Ich setze mich für Sie ein!