Führerschein- & Fahrerlaubnisrecht

Entzug der Fahrerlaubnis

Die Entziehung der Fahrerlaubnis selbst nun wiederum führt dazu, dass der oben erwähnte Verwaltungsakt aufgehoben und die Rechtsposition des „Fahren dürfens“ entzogen wird. Der Führerschein muss dann bei erneuter Beantragung der Fahrerlaubnis nicht komplett wieder neu gemacht werden. Allerdings prüfen die Fahrerlaubnisbehörden dann sehr genau, aufgrund welcher rechtskräftig festgestellten Tatsachen (Alkohol- & Drogenprobleme in Form von Promille- & Drogenwerten, Verkehrsstraftaten, Punkte, allgemeine Auffälligkeiten durch Gewaltdelikte usw.) es denn zum „Entzug“ gekommen ist und ob denn zu erwarten ist, dass der bzw. die Betreffende auch zukünftig z.B. unter dem Einfluss von Alkohol und/oder Drogen am Straßenverkehr teilnehmen wird.

Die Fahrerlaubnis kann nun strafrechtlich per Strafbefehl oder Urteil durch das Amtsgericht bzw. verwaltungsrechtlich durch das Straßenverkehrsamt per Entziehungsverfügung entzogen werden. Zusätzlich wird jeweils eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mangels Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verhängt bzw. ist diese vom Gesetzgeber vorgegeben. Die (Wieder-) Erteilung wird dann bei wiederholter Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss bzw. einer Alkoholisierung ab 1,6 Promille, Fahrten unter dem Einfluss von Drogen, Erreichens von 18 Punkten im Verkehrszentralregister bzw. zukünftig 8 Punkten im Fahreignungsregister von einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) abhängig gemacht. Die Chancen, gleich beim ersten Mal die MPU zu bestehen, können durch eine professionelle, wenn auch kostenträchtige Vorbereitung erheblich gesteigert werden. Leider lassen sich viele Betroffene gerade bei einem solch wichtigen Thema wie der Fahrerlaubnis nicht bzw. nicht rechtzeitig beraten, was zu einer erheblichen Verzögerung und Mehrkosten bei der (Wieder-) Erteilung der Fahrerlaubnis führt.

Da den Betroffenen die verkehrsmedizinische und -psychologische Bewertung z. B. von Alkoholverstößen bzw. –auffälligkeiten insbesondere auch außerhalb des Straßenverkehrs bzw. von zahlreichen Verkehrsverstößen nebst Ansammlung von Punkten nicht bekannt ist, wird oft „nichts getan“ und damit Zeit verschenkt.

Die MPU ist in der Bevölkerung bzw. insbesondere bei den Betroffenen mit einem sehr negativen Image behaftet. Das ganze wird als „Abzocke“ bzw. „Psycho-Klamauk“ abgetan. Unabhängig davon, dass die Betroffenen um eine positive Begutachtung bzw. Vorlage eines Gutachtens aufgrund der gesetzlichen Regelungen ohnehin nicht vorbeikommen, werden oft die „Chancen“ einer solchen Untersuchung nicht gesehen. Viele Alkoholfahrten werden vor dem Hintergrund einer sich entwickelnden bzw. bereits bestehenden, wie auch immer tief gehenden „Alkoholproblematik“ begangen. Auch wenn die Betroffenen dies nicht sehen (wollen), vor dem Hintergrund der „Dunkelziffer“ bei Alkoholfahrten von 1 zu 400 bis 600 und den Statistiken bezüglich der erneuten Auffälligkeiten von Alkoholfahrern/-innen nach Wiedererteilung sind diesbezügliche Wertungen von Verkehrsmedizinern und -psychologen nicht von der Hand zu weisen.

Völlig unbekannt ist darüber hinaus, dass auch Vorfälle bzw. Auffälligkeiten außerhalb des Straßenverkehrs Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen können. Insbesondere Gewaltdelikte mit hohem Aggressionspotential und oft einhergehend hoher Alkoholisierung außerhalb des Straßenverkehrs begründen ebenso und nicht minder schwerwiegend Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Unabhängig davon, ob entsprechende strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt werden bzw. zu einer Verurteilung führen, handelt es sich um eine sog. „fahrerlaubnisrelevante Tatsache“, die heute routinemäßig an die Straßenverkehrsämter übermittelt werden.

Auch „Jugendsünden“ bleiben diesen nicht verborgen, oft gibt es bei der Beantragung des Autoführerscheins unangenehme Probleme bzw. Fragen. Nimmt man z. B. als 15-jähriger mit einem „frisierten“ Mofa am Straßenverkehr teil, führt dies nicht nur zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, es liegen dann auch die Tatbestände des „Fahrens ohne Versicherungsschutz“ bzw. insbesondere „Fahrens ohne Fahrerlaubnis“ vor. Letzterer wird dahingehend gewertet, dass man nicht bereit sei, sich an „Spielregeln“ bzw. gesetzliche Vorschriften zu halten. Jugendliche und Eltern, die sich von mir dann beraten lassen, sind völlig erstaunt, wie schwerwiegend bzw. weitreichend solche bereits länger zurück liegenden Vorfälle bewertet werden.